Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat entschieden: Arcor muss Goolge nicht sperren!

Die Huch Medien GmbH hatte gegen Arcor beim Landgericht Franktfurt einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, mit der Arcor dazu verpflichtet werden sollte seinen Kunden den Zugang zu Goolge zu verweigern. Durch den Gebrauch von einschlägigen Suchbegriffen kann man in der Google-Bildersuche pornografisches Material ohne Altersüberprüfung betrachten. Die Huch Medien GmbH (ebenfalls Betreiber einer Sexseite) sah hier einen Verstoß gegen das deutsche Jugendschutzgesetz.

Arcor ermöglicht nur den Zugang
Da es sich bei Arcor nicht um den Anbieter des Inhaltes, sondern nur um den Anbieter des Internets Zugangs handelt lehnte das Gericht den Antrag ab. Die Huch Medien GmbH will Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und hofft auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Anbietern von Pornografie ist Tür und Tor geöffnet
Der Geschäftsführer der Huch Medien GmbH, Tobias Huch, sagte: “Der Beschluss des LG Frankfurt ist eine interessante Nachricht für Anbieter von Pornografie und Tierpornografie im Internet weltweit. Deren deutsche Helfer und Helfershelfer können nach Meinung des Gerichts rechtlich nicht in Anspruch genommen, der Zugang zu pornografischen Bildern kann nicht unterbunden werden. Man kann dies als Sieg der Kommunikationsfreiheit im Internet feiern, für den deutschen Jugendschutz bedeutet es aber eine schwere Schlappe.”

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